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   BVerwG, 13.06.1957 - I C 60.56   

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https://dejure.org/1957,292
BVerwG, 13.06.1957 - I C 60.56 (https://dejure.org/1957,292)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.1957 - I C 60.56 (https://dejure.org/1957,292)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 1957 - I C 60.56 (https://dejure.org/1957,292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 114
  • DVBl 1957, 326
  • DVBl 1957, 752
  • DÖV 1958, 125
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.11.1956 - I C 221.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1957 - I C 60.56
    Das Recht der Apothekerwitwe zur Fortführung des Apothekergewerbes wird durch die vom Senat in seinerEntscheidung vom 22. November 1956 - BVerwG I C 221.54 - (BVerwGE 4, 167) aufgestellten Grundsätze nicht berührt.

    Die Klägerin macht mit der Revision geltend, daß für die Entscheidung in erster Linie die vom erkennenden Senat in seinemUrteil vom 22. November 1956 - BVerwG I C 221.54 - (BVerwGE 4, 167) entwickelten Grundsätze maßgebend sein müßten.

    Die Einrichtung des Witwenrechts als solche ist zunächst durch die vom erkennenden Senat in seinerEntscheidung vom 22. November 1956 - BVerwG I C 221.54 - entwickelten Grundsätze nicht gegenstandslos geworden.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1957 - I C 60.56
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 162 [182]) klargestellt, daß der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber einen weiten Bereich des Ermessens offen lasse, und daß es nicht darüber zu befinden habe, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden habe.
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1957 - I C 60.56
    Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, kurzum wenn die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 52 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BvG 1/51]).
  • BVerwG, 10.05.1955 - I C 143.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1957 - I C 60.56
    Mit dieser Nutzung hat die Klägerin keine auf die Dauer berechnete, Erwerbszwecken dienende Betätigung und damit keinen Beruf im Sinne der Rechtsprechung des Senats ausgeübt (vgl. BVerwGE 1, 54 und BVerwGE 2, 89 [92]).
  • BVerwG, 17.12.1953 - I C 154.53
    Auszug aus BVerwG, 13.06.1957 - I C 60.56
    Mit dieser Nutzung hat die Klägerin keine auf die Dauer berechnete, Erwerbszwecken dienende Betätigung und damit keinen Beruf im Sinne der Rechtsprechung des Senats ausgeübt (vgl. BVerwGE 1, 54 und BVerwGE 2, 89 [92]).
  • BVerwG, 03.05.1956 - I C 172.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1957 - I C 60.56
    Ein Gesetz, welches aus Gründen der Fürsorge für die Volksgesundheit ganz allgemein den Inhalt und die Schranken von Rechten und rechtlichen Befugnissen eines Berufsstandes bestimmt und das betreffende Rechtsgebiet auch für die Zukunft regelt, entsprach dem Art. 153 Abs. 1 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung und fällt auch heute nicht unter den Begriff der Enteignung (Urteil des Senatsvom 3. Mai 1956 - BVerwG I C 172.53 -, BVerwGE 3, 254 [257]).
  • BVerwG, 30.10.1958 - I CB 126.57

    Rechtsmittel

    Jedenfalls enthielt sie keine Enteignung, ganz abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung des Senats ein Gesetz, welches aus Gründen der Fürsorge für die Volksgesundheit ganz allgemein den Inhalt und die Schranken von Rechten und rechtlichen Befugnissen eines Berufsstandes bestimmt und das betreffende Rechtsgebiet für die Zukunft regelt, nicht unter den Begriff der Enteignung fällt (Urteile des Senats vom 3. Mai 1956 - BVerwGE 3, 254 [257] - und vom 13. Juni 1957 - BVerwGE 5, 114 [117]).

    Auch diese Ausführungen stehen mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Urteil vom 13. Juni 1957 [BVerwGE 5, 114]) und werfen keine Zweifelsfragen auf.

  • BVerwG, 30.10.1958 - I CB 130.57

    Rechtsmittel

    Jedenfalls enthielt sie keine Enteignung, ganz abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung des Senats ein Gesetz, welches GUS Gründen der Fürsorge für die Volksgesundheit ganz allgemein den Inhalt und die Schranken von Rechten und rechtlichen Befugnissen eines Berufsstandes bestimmt und das betreffende Rechtsgebiet für die Zukunft regelt, nicht unter den Begriff der Enteignung fällt (Urteile des Senats vom 3. Mai 1956 - BVerwGE 3, 254 [257] - und vom 13. Juni 1957 - BVerwGE 5, 114 [117]).

    Auch diese Ausführungen stehen mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Urteil von 13. Juni 1957 [BVerwGE 5, 114]) und werfen, keine Zweifelsfragen auf.

  • BVerwG, 30.10.1958 - I CB 129.57

    Rechtsmittel

    Jedenfalls enthielt sie keine Enteignung, ganz abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung des Senate ein Gesetz, welches aus Gründen der Fürsorge für die Volksgesundheit ganz allgemein den Inhalt und die Schranken von Rechten und rechtlichen Befugnissen eines Berufsstandes bestimmt und das betreffende Rechtsgebiet für die Zukunft regelt, nicht unter den Begriff der Enteignung fällt (Urteile des Senats vom 3. Mai 1956 - BVerwGE 3, 254 [257] - und vom 13. Juni 1957 - BVerwGE 5, 114 [117]).

    Auch diese Ausführungen stehen mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Urteil vom 13. Juni 1957 [BVerwGE 5, 114]) und werfen keine Zweifelsfragen auf.

  • BVerwG, 30.10.1958 - I CB 133.57

    Rechtsmittel

    Jedenfalls enthielt sie keine Enteignung, ganz abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung des Senats ein Gesetz, welches aus Gründen der Fürsorge für die Volksgesundheit ganz allgemein den Inhalt und die Schranken von Rechten und rechtlichen Befugnissen eines Berufsstandes bestimmt und das betreffende Rechtsgebiet für die Zukunft regelt, nicht unter den Begriff der Enteignung fällt (Urteile des Senats vom 3. Mai 1956 - BVerwGE 3, 254 [257] - und vom 13. Juni 1957 - BVerwGE 5, 114 [117]).

    Auch diese Ausführungen stehen mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Urteil vom 13. Juni 1957 [BVerwGE 5, 114]) und werfen keine Zweifeisfragen auf.

  • BVerwG, 30.10.1958 - I CB 134.57

    Rechtsmittel

    Jedenfalls enthielt sie keine Enteignung, ganz abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung des Senats ein Gesetz, welches aus Gründen der Fürsorge für die Volksgesundheit ganz allgemein den Inhalt und die Schranken von Rechten und rechtlichen Befugnissen eines Berufsstandes bestimmt und das betreffende Rechtsgebiet für die Zukunft regelt, nicht unter den Begriff der Enteignung fällt (Urteile des Senats vom 3. Mai 1956 - BVerwGE 3, 254 [257] - und vom 13. Juni 1957 - BVerwGE 5, 114 [117]).

    Auch diese Ausführungen stehen mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Urteil vom 13. Juni 1957 [BVerwGE 5, 114]) und werfen keine Zweifelsfragen auf.

  • BVerwG, 30.10.1958 - I CB 127.57

    Rechtsmittel

    Jedenfalls enthielt sie keine Enteignung, ganz abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung des Senats ein Gesetz, welches aus Gründen der Fürsorge für die Volksgesundheit ganz allgemein den Inhalt und die Schranken von Rechten und rechtlichen Befugnissen eines Berufsstandes bestimmt und das betreffende Rechtsgebiet für die Zukunft regelt, nicht unter den Begriff der Enteignung fällt (Urteile des Senats vom 3. Mai 1956 - BVerwGE 3, 254 [257] - und vom 13. Juni 1957 - BVerwGE 5, 114 [117]).

    Auch diese Ausführungen stehen mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Urteil vom 13. Juni 1957 [BVerwGE 5, 114]) und werfen keine Zweifelsfragen auf.

  • BVerwG, 21.02.1961 - I B 88.60

    Rechtsmittel

    Der Senat hat bereits in BVerwGE 5, 114 [116] festgestellt, daß die Witwe eines Apothekers keine auf die Dauer berechnete, Erwerbszwecken dienende Betätigung und damit keinen Beruf im Sinne der Rechtsprechung des Senats ausübt.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entsprach ein Gesetz, welches aus Gründen der Fürsorge für die Volksgesundheit ganz allgemein den Inhalt und die Schranken von Rechten und rechtlichen Befugnissen eines Berufsstandes bestimmt und das betreffende Rechtsgebiet auch für die Zukunft regelt, dem Art. 153 Abs. 1 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung und fällt auch heute nicht unter den Begriff der Enteignung (BVerwGE 3, 254 [257]; 5, 114 [117]).

  • BGH, 26.02.1987 - III ZR 57/86

    Anwendung von § 7 PrStHG - Gegenseitigkeitsverbürgung als sachliches

    Es stellt deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, wenn der hessische Landesgesetzgeber nach 1946 die beiden Regelungen zunächst nebeneinander bestehen ließ (vgl. BVerwGE 5, 114, 117).
  • BVerwG, 20.11.1959 - I C 7.57

    Rechtsmittel

    Beruf ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede auf die Dauer berechnete, Erwerbszwecken dienende Betätigung (BVerwGE 3, 304 [306]; 5, 114 [116]; 5, 171 [177]).
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